Gesetze / Umweltinformationsgesetz
UIG§ 5 Ablehnung des Antrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.09.2018 – 2 K 121.17Zitiert von 3
- VG Aachen, 17.02.2012 – 6 K 831/11
- VG Gelsenkirchen, 08.03.2021 – 20 K 4735/19Zitiert von 1
- VGH Hessen, 31.10.2013 – 6 A 1734/13.ZZitiert von 14
- BVerwG, 11.06.2019 – 6 A 2/17Anforderungen an den Antrag auf Zugang zu UmweltinformationenZitiert von 22
- VG Berlin, 22.01.2024 – 2 K 302/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 13.05.2026 – 29 K 8330/23
- VG Köln, 17.03.2025 – 13 L 205/25
- VG Köln, 21.11.2024 – 13 K 4872/19Zitiert von 1
29 Entscheidungen zu § 5 UIG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 UIG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/5#abs-1 (1) Wird der Antrag ganz oder teilweise nach den §§ 8 und 9 abgelehnt, ist die antragstellende Person innerhalb der Fristen nach § 3 Absatz 3 Satz 2 hierüber zu unterrichten. Eine Ablehnung liegt auch dann vor, wenn nach § 3 Absatz 2 der Informationszugang auf andere Art gewährt oder die antragstellende Person auf eine andere Art des Informationszugangs verwiesen wird. Der antragstellenden Person sind die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen; in den Fällen des § 8 Absatz 2 Nummer 4 ist darüber hinaus die Stelle, die das Material vorbereitet, sowie der voraussichtliche Zeitpunkt der Fertigstellung mitzuteilen. § 39 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/5#abs-2 (2) Wenn der Antrag schriftlich gestellt wurde oder die antragstellende Person dies begehrt, erfolgt die Ablehnung in schriftlicher Form. Sie ist auf Verlangen der antragstellenden Person in elektronischer Form mitzuteilen, wenn der Zugang hierfür eröffnet ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/5#abs-3 (3) Liegt ein Ablehnungsgrund nach § 8 oder § 9 vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zugänglich zu machen, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/5#abs-4 (4) Die antragstellende Person ist im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags auch über die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Entscheidung sowie darüber zu belehren, bei welcher Stelle und innerhalb welcher Frist um Rechtsschutz nachgesucht werden kann.